Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Lieferungen und Leistungen Stand 04/2018
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1. |
Geltung |
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1.1 |
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, |
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einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne |
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des § 310 Abs. 1 BGB. Ergänzend gelten die mit der jeweiligen Preisliste bekannt |
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gemachten Sonderbedingungen unserer einzelnen Produkte. |
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Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. |
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1.2 |
Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für |
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Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen |
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Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt |
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wird, und im Übrigen diese AGB. |
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2. |
Angebote und Abschluss |
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2.1 |
Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie - soweit nicht ausdrücklich als |
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verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. |
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nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. |
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Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. |
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Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der |
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Lieferschein bzw. die Warenrechnung. |
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2.2 |
Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden |
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treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen, |
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bedürfen diese stets schriftlicher Bestätigung. |
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2.3 |
Vorstehende Regelungen gelten nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung |
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oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind. |
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2.4 |
Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes: |
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Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden |
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Lieferbedingungen, Preislisten, Glashandbuch, Technische Informationen des Flachglas |
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MarkenKreises, jeweils neueste Ausgaben, insbesondere auch betreffend Maße |
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und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, |
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Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u. a. m. Soweit darin nichts enthalten ist und |
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auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen |
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Gepflogenheiten. |
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2.5 |
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich |
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früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen |
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darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit |
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des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist |
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vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu |
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verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die |
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Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden. |
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2.6 |
Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur |
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aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der |
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Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen wurde. |
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Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden in Rechnung gestellt. |
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3. |
Lieferfristen und Verzug |
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3.1 |
Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine |
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Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller |
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technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlichen |
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Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem |
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der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch |
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aus anderen Verträgen in Verzug ist. |
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3.2 |
Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen |
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können wir in angemessenen Umfang in Rechnung stellen. |
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3.3 |
Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen |
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bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen |
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Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, |
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Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die |
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vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, |
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wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. |
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Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer |
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kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist |
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liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. |
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Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. |
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3.4 |
Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer |
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Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir |
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verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten. |
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4. |
Versand, Gefahrübergang, Verpackung |
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4.1 |
Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht |
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positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie |
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umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die |
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Verpackungslänge. |
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4.2 |
Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den |
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Transportführer - gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist - geht |
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die Gefahr, einschl. Glasbruch, auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen. |
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Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware |
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an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird. |
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4.3 |
Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware |
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auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft |
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dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig. |
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4.4 |
Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die |
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Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der |
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Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die |
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Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein |
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einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist. |
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4.5 |
Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete |
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Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten |
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werden entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet. |
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4.6 |
Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim |
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Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird |
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dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine |
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Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung. |
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4.7 |
Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung |
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gestellt. Ein Weitertransport unserer Glastransportgestelle ist ausdrücklich untersagt. |
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Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Käufer innerhalb von 4 Wochen ab |
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Empfang schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Verzögert sich die Rückgabe |
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aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, über den 30. Tag hinaus, sind wir berechtigt, |
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ab dem 31. Tag 5,- EUR je Mehrwegverpackung und Tag zu berechnen, jedoch maximal den |
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Betrag des Wiederbeschaffungswertes der jeweiligen Mehrwegverpackung. |
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4.8 |
Der Kunde ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle bis zur Abholung gegen Beschädigung und |
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Abhandenkommen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht mehr, wenn die Mehrweg-Gestelle |
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nach einer erfolgten Freimeldung gem. 4.7 nicht innerhalb von 21 Tagen abgeholt werden, obwohl |
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die Mehrweg-Gestelle tatsächlich frei sind und abgeholt werden könnten. |
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4.9 |
Wurde ein Gestell fälschlicherweise abholbereit gemeldet (nicht transportsicher, nicht zugänglich, |
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nicht frei, oder nicht an der angelieferten/angegebenen Anschrift) läuft die Mietdauer ab |
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Auslieferungsdatum weiter. Der Verkäufer hat darüber hinaus die Berechtigung Logistikkosten |
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der vergeblichen Abholung zu erheben. |
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5. |
Preise und Zahlung |
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5.1 |
Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger |
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Versandkosten, EKZ und Maut sowie Mehrwertsteuer. |
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Bei Kauf zu Listenpreisen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der zum |
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Zeitpunkt der Bestellung gültigen Energie- und Mautkosten sowie der gesetzlich |
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vorgeschriebenen Mehrwertsteuer. |
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5.2 |
Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde |
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gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig |
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ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen können. |
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Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der |
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örtlichen Verhältnisse. |
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5.3 |
Soll die Lieferung oder Leistung 3 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, |
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verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu |
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zu verhandeln. |
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5.4 |
Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser |
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Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird. |
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5.5 |
Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 30 Tagen zahlbar. |
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Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf |
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angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der |
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Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet. |
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5.6 |
Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. |
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Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des |
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Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können. |
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5.7 |
Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und |
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gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder |
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Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch |
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mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. |
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5.8 |
Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir |
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berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware |
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wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware |
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untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet, |
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kein Rücktritt vom Vertrag. |
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5.9 |
In den Fällen der Absätze 5.7 und 5.8 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.5) widerrufen |
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und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese |
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sowie die in Abs. 5.8 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres |
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gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. |
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5.10 |
Verzugszinsen werden mit 10% p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind |
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höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz |
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nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung. |
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5.11 |
Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel |
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oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober |
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Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen |
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Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache |
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übernommen haben. |
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Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen |
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zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden |
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Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. |
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Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem |
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angemessenen Umfang zurückbehalten werden. |
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5.12 |
Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem |
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Nettobetrag abgelöst werden. |
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6. |
Eigentumsvorbehalt |
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6.1 |
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises |
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vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, |
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behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der |
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Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus |
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gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, |
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wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen |
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wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. |
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Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine |
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wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor |
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Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. |
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Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt |
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und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. |
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6.2 |
Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das |
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Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum |
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Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum |
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durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im |
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Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im |
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Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. |
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Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.1. |
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6.3 |
Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen |
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Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen |
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Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, |
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veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den |
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nachfolgenden Nrn. 6.4 bis 6.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die |
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Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. |
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Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff. |
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6.4 |
Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich |
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evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten. |
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Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die |
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Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek |
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gem. § 648 BGB. |
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Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren |
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veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes |
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unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, |
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an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.2 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil |
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entsprechender Teil abgetreten. |
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6.5 |
Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir |
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widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 5.9 genannten Fällen. Auf unser |
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Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten - |
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sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und |
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Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und |
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Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle |
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berechtigt. |
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Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung |
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gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen |
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Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten |
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Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig. |
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6.6 |
Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem |
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Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns |
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zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden |
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Forderungen um 20% übersteigt. |
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7. |
Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung |
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7.1 |
Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: |
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Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von |
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Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen |
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und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen drei |
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Arbeitstagen, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. |
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Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt. |
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Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und |
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Farbtönungen sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, - im |
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Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche |
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Maßtoleranzen beim Zuschnitt. |
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7.2 |
Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, |
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weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der |
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Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und |
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Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte. |
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7.3 |
Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und |
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Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon |
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zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. |
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7.4 |
Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z. B. |
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→ |
Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas, |
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→ |
Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse, |
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→ |
Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas, |
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→ |
Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte, |
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→ |
Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas, |
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→ |
Klappergeräusche bei Sprossen : durch Umgebungseinflüsse (z. B. Doppelscheibeneffekt) |
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durch Erschütterung oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen |
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Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamationsgrund. |
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→ |
Angegebene Funktionswerte unserer Isoliergläser beziehen sich auf den Standardaufbau, |
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basierend auf den entsprechenden Prüfzeugnissen und labortechnischen Untersuchungen. |
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→ |
Die Glasoberfläche nimmt Fettrückstände leicht auf. Dies führt zu unterschiedlichen |
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Wasserablaufeigenschaften, auch bei Saugerabdrücken, Etikettenrückständen und Beklebungen. |
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→ |
Das Glas ist vor chemischen Stoffen/Flüssigkeiten zu schützen. Dies gilt auch gegenüber |
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Funkenflug und Schweißperlen. |
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→ |
Die Glasoberfläche ist sachgemäß zu reinigen. Bei unsachgemäßer Reinigung hinterlässt dies |
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irreparable Schäden, z. B. Kratzer. |
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→ |
Glas ist ein nicht kristalliner, spröder Werkstoff und neigt bei unterschiedlichen |
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Temperaturbelastungen und/oder bei allgemeiner Überbelastung zu Glasbruch. Diese |
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thermischen Brüche stellen keinen Reklamationsgrund dar. |
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→ |
Die Durchsichts- und Aufsichtseigenschaften können sich je nach Beschichtungsart und Aufbau |
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sowie durch die Glasdicke und den Neigungs- oder Betrachtungswinkel verändern. |
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7.5 |
Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird |
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die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und |
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die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund. |
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7.6 |
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder |
|||||||
unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, |
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Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder |
||||||||
nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung sowie die unsachgemäße Lagerung. |
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7.7 |
Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des |
|||||||
Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, |
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Nachbesserung) festzulegen. |
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7.8 |
Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer |
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unverzüglich zu informieren. |
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7.9 |
Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß |
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§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und |
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§ 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt. |
||||||||
7.10 |
Kundeneigene Ware zur Weiterverarbeitung behandeln wir sorgsam wie unsere eigene. Das |
|||||||
Risiko für Bruch, Kratzer oder Fehlproduktion bleibt beim Besteller. Im Falle einer erforderlichen |
||||||||
Neuproduktion ist die Ware erneut kostenfrei zu stellen. Wir behalten uns vor, nach |
||||||||
Wareneingangsprüfung eine Weiterverarbeitung abzulehnen. |
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7.11 |
Gewährleistungsansprüche erfüllen wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche |
|
||||||
|
ausschließlich durch Nacherfüllung, d.h. Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach unserer |
|
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Wahl. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt werden und wird auch |
|
||||||
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Ersatzlieferung verweigert, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder |
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||||||
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vom Vertrag zurücktreten. §439 III BGB idF ab 01.01.2018 wird für den Fall des fehlenden |
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||||||
|
Verschuldens unsererseits ausdrücklich ausgeschlossen. |
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7.12 |
Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung). |
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8. |
Allgemeine Haftungsbegrenzung |
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8.1 |
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatz- |
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ansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus |
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einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. |
||||||||
Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos. |
||||||||
Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in |
||||||||
Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der |
||||||||
Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch |
||||||||
für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, |
||||||||
vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder |
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wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine |
||||||||
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden |
||||||||
Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend. |
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9. |
Bauleistungen/Montageleistungen |
|||||||
9.1 |
Für Bauleistungen übernehmen wir - vorrangig vor diesen AGB - Gewähr gemäß § 13 VOB/B. Im |
|||||||
übrigen gelten zusätzlich zu den AGB die nachfolgenden Bestimmungen sowie ergänzend die |
||||||||
Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB, Teil B, |
||||||||
DIN 1961 in der jeweils gültigen Fassung. |
||||||||
9.2 |
Bei Preiskalkulationen von Werkleistungen setzen wir voraus, dass etwa erforderliche |
|||||||
Vorarbeiten bereits vollständig erbracht sind. Unsere Angebote basieren auf der |
||||||||
Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Fehler, die sich |
||||||||
aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben, gehen zu seinen Lasten. |
||||||||
Dasselbe gilt für seine Vorarbeiten und Anordnungen. |
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9.3 |
Die Ausführungszeit für Bauleistungen beginnt erst, wenn alle Vorleistungen des Bestellers oder |
|||||||
Dritter erbracht sind. |
||||||||
Bei nachträglichen, nicht nur unerheblichen Änderungen des Bestellers verlieren die anfänglich |
||||||||
vereinbarten Termine ihre Gültigkeit. |
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9.4 |
Wir geraten nicht in Verzug, solange eine uns gesetzte angemessene Nachfrist nicht fruchtlos |
|||||||
verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn es ausdrücklich schriftlich beauftragt worden ist. |
||||||||
9.5 |
Notwendige Gerüste, Leitern, Lifte, Aufzugsanlagen und Kraneinrichtungen, im Angebot genannte |
|||||||
Rüstzeuge sowie diebstahlsichere Lagerräume unserer hochempfindlichen Baustoffe, Wasser, |
||||||||
Strom, Schuttabfuhr und Baustellenreinigung sind bauseits zu stellen oder kostenpflichtig vom |
||||||||
Besteller zu übernehmen |
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9.6 |
Unsere Produkte montieren wir werkstattsauber. Zusätzliche Schlussreinigung oder das |
|||||||
Aufbringen von Schutzfolien bzw. Schutzanstrichen erfolgen nur gegen gesonderte Vergütung. |
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9.7 |
Die Versicherung üblicher Risiken durch den Besteller wie z B. Feuer, Wasser, Sturm, |
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Glasbruch sowie den Abschluss einer Bauwesenversicherung setzen wir voraus. |
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9.8 |
Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen |
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zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der |
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Abschlagsrechnung zu leisten. Zahlt der Besteller bei Fälligkeit nicht, sind wir berechtigt, die |
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Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen. |
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9.9 |
Die Schlusszahlung ist mit Rechnungserhalt fällig. Eine Abnahme ist hierfür nicht Voraussetzung. |
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9.10 |
Die Abnahme hat auf Verlangen binnen 12 Werktagen stattzufinden. Wird keine Abnahme |
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verlangt oder kommt der Besteller einem entsprechenden Abnahmeverlangen nicht nach, |
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gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung |
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als erfolgt. Der Mitteilung über die Fertigstellung steht die Zusendung der Schlussrechnung oder |
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das Abnahmeverlangen gleich. |
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Hat der Besteller unsere Leistung oder einen Teil unserer Leistung in Benutzung genommen, so |
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gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt. |
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9.11 |
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über. Vorbehalte wegen bekannter oder |
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erkennbarer Mängel sind spätestens binnen der im § 6 Ziffer 8 und 10 genannten Fristen |
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geltend zu machen. Andernfalls können hieraus keinerlei Rechte mehr hergeleitet werden. |
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Im Übrigen gilt das in § 5 Gesagte sinngemäß. |
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9.12 |
Wir sind berechtigt, Nachunternehmer zur Durchführung der Bau-/Montageleistung einzuschalten. |
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10. |
Weitere Bestimmungen |
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Unsere Zeichnungen, Konstruktionspläne und Skizzen bleiben unser geistiges Eigentum. |
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11. |
Datenschutz |
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11.1 |
Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung |
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gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutz- |
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gesetzes verarbeiten. |
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12. |
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht |
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12.1 |
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ( einschließlich |
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Scheck- und Wechselklagen ) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der |
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Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches |
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Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma, Berlin, Hamburg oder Minden - je nach Wahl des |
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Verkäufers. |
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Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen. |
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12.2 |
Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik |
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Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |
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13. |
Salvatorische Klausel |
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Sollte eine der Bestimmungen ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen |
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Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung |
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zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt. |