Allgemeine Geschäftsbedingungen für unsere Lieferungen und Leistungen Stand 04/2018

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1.

Geltung

             

1.1

Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen,

 
 

einschließlich Beratungsleistungen, im Geschäftsverkehr mit Nichtverbrauchern im Sinne

 
 

des § 310 Abs. 1 BGB. Ergänzend gelten die mit der jeweiligen Preisliste bekannt

 
 

gemachten Sonderbedingungen unserer einzelnen Produkte.

     
 

Den Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen.

   

1.2

Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Verdingungsordnung für

 
 

Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen

 
 

Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt

 
 

wird, und im Übrigen diese AGB.

         
                 

2.

Angebote und Abschluss

           

2.1

Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie - soweit nicht ausdrücklich als

 
 

verbindlich bezeichnet - im Internet enthaltenen Angebote sind stets freibleibend, d. h. 

 
 

nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

     
 

Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 
 

Als Auftragsbestätigung gilt im Falle umgehender Auftragsausführung auch der

 
 

 Lieferschein bzw. die Warenrechnung.

       
                 

2.2

Soweit unsere Verkaufsangestellten oder Handelsvertreter mündliche Nebenabreden

 
 

 treffen oder Zusicherungen geben, die über den schriftlichen Vertrag hinausgehen,

 
 

bedürfen diese stets schriftlicher Bestätigung.

       

2.3

Vorstehende Regelungen gelten nicht für mündliche Erklärungen der Geschäftsleitung

 
 

oder solcher Personen, die von uns unbeschränkbar bevollmächtigt sind.

   

2.4

Für unsere kaufmännischen Kunden gilt ferner folgendes:

     
 

Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, ergeben sich aus ergänzenden  

 
 

Lieferbedingungen, Preislisten, Glashandbuch, Technische Informationen des Flachglas

 
 

MarkenKreises, jeweils neueste Ausgaben, insbesondere auch betreffend Maße

 
 

und deren Berechnung, Glasdicken, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt,

 
 

Verpackung, Frachtkosten, Pfandgeld u. a. m. Soweit darin nichts enthalten ist und

 
 

auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen

 
 

Gepflogenheiten.

           

2.5

Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich  

 

früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen

 
 

darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit

 
 

des Käufers gefährdet ist, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist

 
 

vom Käufer nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende Sicherheiten zu

 
 

verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die

   
 

Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

 
                 
                 

2.6

Wünsche des Käufers zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur

 

aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der

 
 

Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen wurde.

 
 

Die dadurch entstehenden Mehrkosten werden in Rechnung gestellt.

   
                 

3.

Lieferfristen und Verzug

           

3.1

Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine 

 

Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller

 
 

technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlichen

 

Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem

 

der Käufer mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch

 

aus anderen Verträgen in Verzug ist.

         

3.2

Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen

 

können wir in angemessenen Umfang in Rechnung stellen.

     

3.3

Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen  

 

bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen

 

Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks,

 

Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die

 

vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann,

 

wenn diese Umstände bei unseren Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten.

 

Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer

 

kann von uns  die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist

 

 liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten.

 
 

Schadensersatzansprüche  sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

     

3.4

Wir haften hinsichtlich rechtzeitiger Lieferungen nur für eigenes Verschulden und das unserer 

 

Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden unserer Vorlieferanten haben wir nicht einzustehen. Wir

 

verpflichten uns jedoch, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten an den Käufer abzutreten.

                 

4.

Versand, Gefahrübergang, Verpackung

       

4.1

Versandweg und -mittel sind unserer Wahl überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht

 
 

positionsweise, sondern ausschließlich nach transport- und produktionstechnischen sowie

 

umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die

 
 

Verpackungslänge.

           

4.2

Unsere Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den   

 
 

Transportführer - gleichgültig, ob er vom Käufer, Hersteller oder von uns beauftragt ist - geht

 

die Gefahr, einschl. Glasbruch, auf den Käufer über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen.

 

Bei Auslieferung mit unseren Fahrzeugen geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald die Ware

 

an dem von ihm angegebenen Ort bereitgestellt wird.

     

4.3

Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware

 

auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft

 

dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.

   

4.4

Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die  

 

Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der

   
 

Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die

 

Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein

 
 

einwandfreies  An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.

   

4.5

Bei unseren gewerblichen Kunden ist das Abladen alleinige Angelegenheit des Käufers, der für geeignete

 

Abladevorrichtungen zu sorgen und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten

 

werden entsprechend im Güterfernverkehr gem. KVO und im Güternahverkehr gem. GNT berechnet.

                 

4.6

Verlangt der Käufer in Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen Hilfestellung beim 

 

Abladen (einschließlich Abladevorrichtung), Weitertransportieren oder Einsetzen, so wird

 

dieser Aufwand zusätzlich berechnet. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine

 

Übernahme einer zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung.

     

4.7

Mehrwegverpackungen/Glastransportgestelle werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung  

 

gestellt. Ein Weitertransport unserer Glastransportgestelle ist ausdrücklich untersagt.

 
 

Die Rückgabe der Verpackungseinheiten ist uns vom Käufer innerhalb von 4 Wochen ab

 
 

Empfang schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Verzögert sich die Rückgabe

 

aus Gründen, die in der Sphäre des Käufers liegen, über den 30. Tag hinaus, sind wir berechtigt,

 

ab dem 31. Tag 5,- EUR je Mehrwegverpackung und Tag zu berechnen, jedoch maximal den

 

Betrag des Wiederbeschaffungswertes der jeweiligen Mehrwegverpackung.

   

4.8

Der Kunde ist verpflichtet, die Mehrweg-Gestelle bis zur Abholung gegen Beschädigung und

 

Abhandenkommen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht mehr, wenn die Mehrweg-Gestelle

 

nach einer erfolgten Freimeldung gem. 4.7 nicht innerhalb von 21 Tagen abgeholt werden, obwohl

 

die Mehrweg-Gestelle tatsächlich frei sind und abgeholt werden könnten.

4.9

Wurde ein Gestell fälschlicherweise abholbereit gemeldet (nicht transportsicher, nicht zugänglich,

 

nicht frei, oder nicht an der angelieferten/angegebenen Anschrift) läuft die Mietdauer ab

 

Auslieferungsdatum weiter. Der Verkäufer hat darüber hinaus die Berechtigung Logistikkosten

 

der vergeblichen Abholung zu erheben.

 

 

5.

Preise und Zahlung

           

5.1

Die Preise gelten ab Werk oder Lager zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger

 
 

Versandkosten, EKZ und Maut sowie Mehrwertsteuer.

     
 

Bei Kauf zu Listenpreisen gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise zzgl. der zum

 
 

Zeitpunkt der Bestellung gültigen Energie- und Mautkosten sowie der gesetzlich

 
 

vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.

         

5.2

Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde

 

gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig

 

ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen können.

 

Unsere Angebote basieren auf der Leistungsbeschreibung des Käufers, ohne Kenntnis der

 

örtlichen Verhältnisse.

           

5.3

Soll die Lieferung oder Leistung 3 Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen,

 
 

verpflichten sich die Vertragspartner bei Änderung von Kosten, Löhnen usw. über den Preis neu

 

zu verhandeln.

           

5.4

Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser

 
 

Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.

   

5.5

Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen binnen 30 Tagen zahlbar.

 

Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf 

 

angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Käufer mit der

 

Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.

     

5.6

Zahlungen im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren bedürfen stets der besonderen Vereinbarung. 

 

Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des

 

Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

     

5.7

Unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und

 
 

gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder

 

Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass unsere Kaufpreisansprüche durch

 

mangelnde  Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden.

     

5.8

Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir  

 

berechtigt, die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware

 

wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware

 

untersagen. Die Rücknahme ist, sofern nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet,

 

kein Rücktritt vom Vertrag.

         

5.9

In den Fällen der Absätze 5.7 und 5.8 können wir die Einzugsermächtigung (Abs. 6.5) widerrufen

 

und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen verlangen. Der Käufer kann jedoch diese

 

sowie die in Abs. 5.8 genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres

 
 

gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

       
                 
                 

5.10

Verzugszinsen werden mit 10% p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind 

 

höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz

 
 

nachweisen oder der Käufer eine geringere Belastung.

     

5.11

Eine Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt ist ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel  

 

oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober

 
 

Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass wir den Mangel oder sonstigen

 
 

Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache

 

übernommen haben.

           
 

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen

 

zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden

 
 

Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden.

     
 

Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem

 
 

angemessenen Umfang zurückbehalten werden.

       

5.12

Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaften aus dem

 
 

Nettobetrag abgelöst werden.

         
                 

6.

Eigentumsvorbehalt

           

6.1

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises 

 

vor. Bei Ware, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht,

 

behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der

 
 

Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus

 
 

gleichzeitig  oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann,

 
 

wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen

 

wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

       
 

Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine 

 
 

wechselmäßige Haftung durch uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor

 

Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.

     
 

Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt

 

und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

       

6.2

Wird die Vorbehaltsware durch den Käufer mit anderen Waren verbunden, so steht uns das     

 

Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum

 

Rechnungswert der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum

 

durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Käufer bereits im

 

Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im

 

Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich.

 

Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Nr. 6.1.

6.3

Der Käufer hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen  

 

Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen

 
 

Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist,

 

veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. den 

 
 

nachfolgenden Nrn. 6.4 bis 6.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die

 
 

Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

       
 

Als Weiterveräußerung gilt auch der Einbau der Ware in ein Bauwerk, Luftfahrzeug oder Schiff.

6.4

Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, einschließlich 

 

evtl. Rechte aus dem Bauhandwerkersicherungsgesetz, werden schon jetzt an uns abgetreten.

 

Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfange zur Sicherung wie die

 
 

Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek

 

gem. § 648 BGB.

           
                 
 

Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferten Waren  

 

veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes

 

unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren,

 

an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 6.2 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil

 

entsprechender Teil abgetreten.

         

6.5

Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, wir 

 

widerrufen die Einziehungsermächtigung in den in Abschnitt 5.9 genannten Fällen. Auf unser

 

Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten -

 

sofern wir das nicht selbst tun - und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und

 
 

Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern und

 

Baustellen beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Falle

 

berechtigt.

             
 

Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung 

 

gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen

 
 

Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten

 
 

Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6.6

Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem  

 
 

Rechnungsbetrag (Faktura-Wert). Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Käufers die uns

 
 

zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden

 

Forderungen um 20% übersteigt.

         
                 

7.

Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

       

7.1

Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt:

     
 

Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas, und der Gefahr von 

 

Beschädigungen, ist der Käufer zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen

 

und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen drei

 

Arbeitstagen, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen.

 
 

Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. §§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

 

Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und

 

Farbtönungen sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt, - im

 

Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig. Entsprechendes gilt für branchenübliche

 

 Maßtoleranzen beim Zuschnitt.

         

7.2

Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d. h. sie darf nicht geteilt, 

 

weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der

 

Reklamation erzielt ist, bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und

 

Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

 

7.3

Der Käufer ist ferner verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und

 

Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder Muster davon

 

zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

 

7.4

Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, so z. B.

 

 Interferenzerscheinungen bei Mehrscheiben-Isolierglas,

     

 Doppelscheibeneffekt durch barometrische Druckverhältnisse,

     

 Kondensation auf den Außenflächen bei Mehrscheiben-Isolierglas,

   

 Benetzbarkeit von Isolierglas durch Feuchte,

       

 Anisotropien (Irisation) bei Einscheiben-Sicherheitsglas,

     

 Klappergeräusche bei Sprossen : durch Umgebungseinflüsse (z. B. Doppelscheibeneffekt)

 
 

durch Erschütterung oder manuell angeregte Schwingungen können zeitweilig bei Sprossen

 

Klappergeräusche entstehen. Das ist kein Reklamationsgrund.

     

 Angegebene Funktionswerte unserer Isoliergläser beziehen sich auf den Standardaufbau,

 

basierend auf den entsprechenden Prüfzeugnissen und labortechnischen Untersuchungen.

 Die Glasoberfläche nimmt Fettrückstände leicht auf. Dies führt zu unterschiedlichen

 
 

Wasserablaufeigenschaften, auch bei Saugerabdrücken, Etikettenrückständen und Beklebungen.

 Das Glas ist vor chemischen Stoffen/Flüssigkeiten zu schützen. Dies gilt auch gegenüber

 
 

Funkenflug und Schweißperlen.

         

 Die Glasoberfläche ist sachgemäß zu reinigen. Bei unsachgemäßer Reinigung hinterlässt dies

 

irreparable Schäden, z. B. Kratzer.

         

 Glas ist ein nicht kristalliner, spröder Werkstoff und neigt bei unterschiedlichen

 
 

Temperaturbelastungen und/oder bei allgemeiner Überbelastung zu Glasbruch. Diese

 
 

thermischen Brüche stellen keinen Reklamationsgrund dar.

     

 Die Durchsichts- und Aufsichtseigenschaften können sich je nach Beschichtungsart und Aufbau

 

sowie durch die Glasdicke und den Neigungs- oder Betrachtungswinkel verändern.

 

7.5

Bei Stufenisolierglas, bei der die äußere Scheibe zum Luftzwischenraum beschichtet ist, wird

 

die Fläche des Glasüberstandes nicht entschichtet. Es treten an dieser Stelle Verfärbungen auf und

 

die Metalloxydschicht löst sich vom Glas. Das ist kein Reklamationsgrund.

   

7.6

Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder 

 
 

unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage,

 
 

Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder

   
 

nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung sowie die unsachgemäße Lagerung.

 

7.7

Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des

 
 

Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung,

 

Nachbesserung) festzulegen.

         

7.8

Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat uns der Käufer

 
 

unverzüglich zu informieren.

         

7.9

Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß

 
 

§§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 (Rückgriffsanspruch) und

 
 

§ 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

     

7.10

Kundeneigene Ware zur Weiterverarbeitung behandeln wir sorgsam wie unsere eigene. Das

 

Risiko für Bruch, Kratzer oder Fehlproduktion bleibt beim Besteller. Im Falle einer erforderlichen

 

Neuproduktion ist die Ware erneut kostenfrei zu stellen. Wir behalten uns vor, nach

 
 

Wareneingangsprüfung eine Weiterverarbeitung abzulehnen.

     

7.11

Gewährleistungsansprüche erfüllen wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche

 

 

ausschließlich durch Nacherfüllung, d.h. Ersatzlieferung oder Nachbesserung nach unserer

 

 

Wahl. Kann der Mangel innerhalb angemessener Frist nicht beseitigt werden und wird auch

 

 

Ersatzlieferung verweigert, so kann der Kunde Herabsetzung der Vergütung verlangen oder

 

 

vom Vertrag zurücktreten. §439 III BGB idF ab 01.01.2018 wird für den Fall des fehlenden

 

 

Verschuldens unsererseits ausdrücklich ausgeschlossen.

 

 

 

 

7.12

Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 8 (Allgemeine Haftungsbegrenzung).

 

 

 

 

8.

Allgemeine Haftungsbegrenzung

         

8.1

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Käufers (nachfolgend Schadensersatz-

 
 

ansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus

 

einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

   
 

Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

 
 

Dies gilt ferner nicht, soweit wir zwingend haften, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz,  in 

 

Fällen des groben Verschuldens, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

 
 

Gesundheit, sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch

 

für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen,

 
 

vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit uns kein grobes Verschulden vorzuwerfen ist oder

 

wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine

 
 

Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden

 
 

Diese Regelung gilt für den Käufer entsprechend.

       
                 

9.

Bauleistungen/Montageleistungen

         

9.1

Für Bauleistungen übernehmen wir - vorrangig vor diesen AGB - Gewähr gemäß § 13 VOB/B. Im

 

übrigen gelten zusätzlich zu den AGB die nachfolgenden Bestimmungen sowie ergänzend die

 

Allgemeinen Vertragsbedingungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen, VOB, Teil B,

 

DIN 1961 in der jeweils gültigen Fassung.

       

9.2

Bei Preiskalkulationen von Werkleistungen setzen wir voraus, dass etwa erforderliche  

 
 

Vorarbeiten bereits vollständig erbracht sind. Unsere Angebote basieren auf der

 
 

Leistungsbeschreibung des Bestellers ohne Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Fehler, die sich

 

aus  den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen ergeben, gehen zu seinen Lasten.

 

Dasselbe gilt für seine Vorarbeiten und Anordnungen.

     

9.3

Die Ausführungszeit für Bauleistungen beginnt erst, wenn alle Vorleistungen des Bestellers oder

 

Dritter erbracht sind.

           
 

Bei nachträglichen, nicht nur unerheblichen Änderungen des Bestellers verlieren die anfänglich

 

vereinbarten Termine ihre Gültigkeit.

         

9.4

Wir geraten nicht in Verzug, solange eine uns gesetzte angemessene Nachfrist nicht fruchtlos

 

verstrichen ist. Dies gilt nicht, wenn es ausdrücklich schriftlich beauftragt worden ist.

 

9.5

Notwendige Gerüste, Leitern, Lifte, Aufzugsanlagen und Kraneinrichtungen, im Angebot genannte

 

Rüstzeuge sowie diebstahlsichere Lagerräume unserer hochempfindlichen Baustoffe, Wasser,

 

Strom, Schuttabfuhr und Baustellenreinigung sind bauseits zu stellen oder kostenpflichtig vom

 

Besteller zu übernehmen

         

9.6

Unsere Produkte montieren wir werkstattsauber. Zusätzliche Schlussreinigung oder das

 
 

Aufbringen von Schutzfolien bzw. Schutzanstrichen erfolgen nur gegen gesonderte Vergütung.

9.7

Die Versicherung üblicher Risiken durch den Besteller wie z B. Feuer, Wasser, Sturm,

 
 

Glasbruch sowie den Abschluss einer Bauwesenversicherung setzen wir voraus.

 

9.8

Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Leistungen

 

zu verlangen. Die Abschlagszahlungen sind binnen 18 Werktagen nach Zugang der

 
 

Abschlagsrechnung zu leisten. Zahlt der Besteller bei Fälligkeit nicht, sind wir berechtigt, die

 

Arbeiten bis zur Zahlung einzustellen.

         

9.9

Die Schlusszahlung ist mit Rechnungserhalt fällig. Eine Abnahme ist hierfür nicht Voraussetzung.

9.10

Die Abnahme hat auf Verlangen binnen 12 Werktagen stattzufinden. Wird keine Abnahme 

 

verlangt oder kommt der Besteller einem entsprechenden Abnahmeverlangen nicht nach,

 

gilt die Leistung mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung

 

als erfolgt. Der Mitteilung über die Fertigstellung steht die Zusendung der Schlussrechnung oder

 

das Abnahmeverlangen gleich.

         
 

Hat der Besteller unsere Leistung oder einen Teil unserer Leistung in Benutzung genommen, so

 

gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt.

 

9.11

Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über. Vorbehalte wegen bekannter oder

 

erkennbarer Mängel sind spätestens binnen der im § 6 Ziffer 8 und 10 genannten Fristen

 
 

geltend zu machen. Andernfalls können hieraus keinerlei Rechte mehr hergeleitet werden.

 

Im Übrigen gilt das in § 5 Gesagte sinngemäß.

       

9.12

Wir sind berechtigt, Nachunternehmer zur Durchführung der Bau-/Montageleistung einzuschalten.

                 

10.

Weitere Bestimmungen

           
 

Unsere Zeichnungen, Konstruktionspläne und Skizzen bleiben unser geistiges Eigentum.

 
                 

11.

Datenschutz

           

11.1

Der Käufer wird hiermit davon informiert, dass wir die im Rahmen der Geschäftsbeziehung

 

gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutz-

 

gesetzes verarbeiten.

           
                 

12.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

     

12.1

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen ( einschließlich 

 

Scheck- und Wechselklagen ) sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der

 

Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

 
 

Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma, Berlin, Hamburg oder Minden - je nach Wahl des

 

Verkäufers.

             
 

Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer an seinem Gerichtsstand zu verklagen.

 

12.2

Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik

 
 

Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

   
                 

13.

Salvatorische Klausel

           
 

Sollte eine der Bestimmungen ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der anderen

 
 

Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine andere Bestimmung

 

zu ersetzen, die ihrem Sinn in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung am nächsten kommt.